Minderjährige Kinder
Damit ein deutsches Labor einen Vaterschaftstest ausführen darf, müssen beide Eltern
schriftlich in den Abstammungstest einwilligen. Wir werden ab und zu von einem Elternteil gefragt,
da man den Vaterschaftstest nur für sich selbst brauche, ob wir dann wirklich die schriftliche
Einwilligung des anderen Elternteils benötigen. Die Antwort ist einfach. Ohne die Einwilligung
beider Elternteile dürfen wir per Gesetz keinen Vaterschaftstest ausführen.
Volljährige Kinder
Volljährige Personen nehmen ihre Persönlichkeitsrechte selbst war. Für einen Vaterschafstest müssen daher nur
das volljährige Kind und der mögliche Vater schriftlich einwilligen. Entsprechende Formulare für die Einwilligung
erhalten Sie von bj-diagnostik, z.B. mit einem kostenlosen Testset, welches wir auf Anfrage an Sie versenden.
Analog gilt das gleiche für einen Mutterschaftstest, bei dem die mögliche Mutter und das volljährige Kind einwilligen.
Vater hat alleiniges Sorgerecht
Sollte z.B. nur der Vater das alleinige Sorgerecht für ein Kind haben, kann der Vater alleine entscheiden,
ob er einen Vaterschaftstest mit dem minderjährigen Kind machen möchte. Als Nachweis für ein
alleiniges Sorgerecht benötigt das Labor ein amtliches Schreiben aus dem dieses hervorgeht.
Vormund
Ist durch ein Jugendamt oder ein Gericht ein Vormund für das Kind bestellt worden, muss auch der Vormund in
den Abstammungstest einwilligen.
Bitte senden Sie uns Ihre Proben nur ein, wenn Sie tatsächlich diese Voraussetz-ungen erfüllen können.
Es nützt auch nichts zu denken, na ja, wenn das Labor die Proben und die Bezahlung erhalten hat,
dann wird es den Vaterschaftstest auch ausführen, wenn z.B. die Einwilligung der Mutter oder des Vaters
fehlen sollte. Dies geht in keinem Fall, sondern führt nur zu unnötigen Kosten, da wir Ihre Proben
aufwendig verwalten müssen. Diese Kosten müssen wir dann entsprechend von Ihrem eingezahlten Betrag
abziehen, sollten Sie den Test stornieren, weil z.B. eine Einwilligung nicht beizubringen ist.
Was kann man machen, wenn Vater, Mutter oder Kind die Einwilligung verweigern?
Der rechtliche Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung ergibt aus § 1598a, BGB. Das vollständige Gesetz vom 26.3.2008 nennt sich: "Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren". Sie finden es im Internet. |