Eine der zu testdenden Personen ist verstorben
Zuerst ist zu klären, ob ein solcher Abstammungstest mit einer Probe des Verstorbenen überhaupt zulässig ist. Dies hängt auch davon ab, ob die Person bereits beerdigt ist oder nicht. Neben Gebrauchsobjekten des Verstorbenen könnten
auch Proben untersucht werden, die an der Leiche von einem Arzt entnommen wurden. So könnte es auch sein, dass der Verstorbene in seinem Testament verfügt hat einen Abstammungstest auszuführen. Es gibt viele Möglichkeiten.
Bitte kontaktieren Sie im Vorfeld Dr. Michael Jung unter Tel: 0551 50072999.
Sollte es Fragen rund um die rechtliche Zulässigkeit eines Abstammungstests geben, kontaktieren Sie am besten das für Sie zuständige Familiengericht.
Mit einem entsprechenden Beschluß, dass ein Abstammungstest ausgeführt werden kann, ist alles ganz einfach.
Für die Verwendung vor Gericht ist zu bemerken:
Für Objekte wie Zahnbürste, Rasierapparat oder andere Gegenstände des Verstorbenen
kann von Ihnen in der Regel keine lückenlose Beweiskette nachgewiesen werden.
Das bedeutet, daß die zu untersuchenden Objekte nicht notwendigerweise NUR dem Verstorbenen
zugeordnet werden können, ein Gericht könnte anzweifeln, dass das untersuchte Objekt
von der verstorbenen Person stammt.
Diesen Punkt müsste man mit der Behörde oder dem Gericht, wo man später
das Testergebnis verwenden möchte, klären.
Wenn z.B. mehrere untersuchte Objekte immer das gleiche DNA-Profil zeigen,
steigt die Wahrscheinlichkeit, dass die untersuchten Objekte
tatsächlich vom Verstorbenen stammen. Diesen Rahmen müsste
man mit dem Gericht vor Beginn der DNA-Analyse abstecken.
Einfacher wird es, wenn der Verstorbene noch nicht beerdigt ist. In diesem Fall kann
durch einen Arzt und unter entsprechender Dokumentation durch diesen (Zeuge) Material vom
Verstorbenen gesichert werden. Es wird empfohlen mehrere Proben zu nehmen:
Mundschleimhautabstrich, ca. 10 ausgerissene Haare (Schläfenregion) oder auch Blut.

2010 sind wir von Giessen nach Göttingen gezogen, hier sehen Sie unser Gebäude in Giessen
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